Merkblatt
Was Grefrath vor der Genehmigung sehen will
In Grefrath ist eine Genehmigung grundsätzlich nötig wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung durchführen. Das gilt auch für eine private Feier sobald sie öffentlichen Charakter hat oder die Öffentlichkeit beeinträchtigt. Zuständig ist das Ordnungsamt der Gemeinde. Ohne formellen Antrag gilt ein Fest nach dem Merkblatt als nicht genehmigt und kann vorzeitig beendet oder untersagt werden.
Das undatierte Merkblatt der Gemeinde zur Antragstellung, abgerufen am 21.10.2026, listet auf, was in der Regel immer nachzuweisen ist: Art, Dauer und Ort der Veranstaltung, Pläne zu lage und Ausstattung der Fläche, Sicherheitsdienst nach Einzelfall, Sanitätsdienst, die Haftpflichtversicherung des Veranstalters und Brandschutz. Unter dem Stichwort Brandschutzgutachten heißt es, die Voraussetzungen des Brandschutzrechts müssten gewährleistet sein. Für Fragen dazu verweist die Gemeinde an den vorbeugenden Brandschutz des Kreises Viersen.
Für die Wache selbst nennt das Merkblatt zwei Wege. Ist eine Brandschutzwache erforderlich, kann sie nach den Vorgaben des Gutachtens von der hiesigen Feuerwehr eingerichtet werden. Alternativ kann der Veranstalter stattdessen entsprechend geschulte Brandschutzsachverständige beauftragen. Welche Qualifikation die Gemeinde dabei im Einzelfall erwartet, klären Sie mit dem Antrag. Stellt die Freiwillige Feuerwehr die Wache, kann die Gemeinde dafür nach ihrer Satzung vom 12.12.2023 Entgelte erheben.
- 1.000 Besucher
- Ab dieser Zahl wird laut Merkblatt in der Regel ein Sicherheitskonzept gefordert, je nach Örtlichkeit auch bei deutlich kleineren Festen.
- Jedes Fest
- Nach dem Merkblatt sind in jedem Fall Nachweise über die Flucht- und Rettungswege vorzulegen, unabhängig von der Größe.
- Zwei Wege zur Wache
- Die Feuerwehr Grefrath nach den Vorgaben des Gutachtens oder entsprechend geschulte Brandschutzsachverständige, die der Veranstalter beauftragt.
Quellen: Gemeinde Grefrath, Dienstleistung Genehmigung einer (Groß-)Veranstaltung und Merkblatt zur Antragstellung genehmigungspflichtiger Veranstaltungen (ohne Datum, abgerufen am 21.10.2026); Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom 12.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024.