Brandsicherheitswache: Begriff, Rechtsgrundlage und Zuständigkeiten
Eine Brandsicherheitswache ist während einer Veranstaltung anwesend, um Brände zu verhindern und bei einem Feuer sofort einzugreifen. In Nordrhein-Westfalen regelt § 27 BHKG, wer über die Wache entscheidet und wer sie stellt.
Was mit dem Begriff gemeint ist
Eine Brandsicherheitswache besteht aus Kräften, die während einer Veranstaltung bereitstehen, um Brände zu verhindern und im Ernstfall einzugreifen. Die Stadt Rösrath beschreibt Brandsicherheitswachen in ihrem Infoblatt als Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes. Wie viele Kräfte dazugehören, hängt von der einzelnen veranstaltung ab.
In Nordrhein-Westfalen ist der begriff im Landesrecht verankert. Dort trägt § 27 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, kurz BHKG, die Überschrift Brandsicherheitswachen. Für Versammlungsstätten greift die Sonderbauverordnung das Wort in § 41 auf. Beide Vorschriften verbinden die Wache mit einer Veranstaltung und den Menschen, die sie besuchen.
Für Schweiß- und Schneidarbeiten verwendet die DGUV Regel 100-500 andere Bezeichnungen: Brandposten für die Überwachung während der Arbeit und Brandwache für die wiederholte Kontrolle danach. Wie sich diese Wörter und das allgemeinere Brandschutzwache, das auch im Namen von brandschutzwache.de steckt, zueinander verhalten zeigt die Gegenüberstellung der Wachbegriffe.
Quellen: § 27 BHKG NRW; Stadt Rösrath, Infoblatt Brandsicherheitswache, Stand November 2025; DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.26, Abschnitt 3.8.3.
Was § 27 BHKG regelt
Die zentrale Rechtsgrundlage hat drei Absätze. Sie beantworten, wann eine Veranstaltung gemeldet wird, wer entscheidet und welche Befugnisse die Wache hat.
- Absatz 1
- Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Sie entscheidet, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist, und kann Auflagen erteilen.
- Absatz 2
- Kann der Veranstalter eine Wache stellen, die den Anforderungen genügt, hat die Gemeinde ihm diese Aufgabe zu übertragen. In allen anderen Fällen stellt die Gemeinde die Brandsicherheitswache.
- Absatz 3
- Angehörige der Wache können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern.
Wichtig ist das kleine wort „und“ in Absatz 1. Eine Veranstaltung mit vielen Gästen, aber ohne erhöhte Brandgefahr erfüllt die Voraussetzungen ebenso wenig wie ein kleiner Kreis von Personen an einer Feuerschale. Erst wenn beides zusammenkommt ist die Veranstaltung anzuzeigen.
Absatz 2 legt eine Reihenfolge fest: zuerst die Übertragung an einen geeigneten Veranstalter, sonst die Gemeinde. § 27 selbst nennt keine Einzelheiten zu diesen Anforderungen. Nach dem Merkblatt der Stadt Bornheim trifft die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde die Entscheidung über Stärke und Qualifikation nach eigenem Ermessen, nachdem sie die Leitung der Feuerwehr angehört hat.
Quellen: § 27 BHKG NRW, Fassung nach Justizportal NRW; Stadt Bornheim, Merkblatt zur Durchführung von Brandsicherheitswachen, ohne Datum.
Zusätzliche Pflichten in Versammlungsstätten
Findet eine Veranstaltung in einer Versammlungsstätte statt, gilt neben dem BHKG die Sonderbauverordnung NRW. Ihr erster Teil erfasst etwa Versammlungsräume, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind. § 41 wendet sich dabei an den Betreiber: Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat er eine Brandsicherheitswache einzurichten.
Für Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 Quadratmetern Grundfläche geht die Verordnung weiter. Dort muss bei jeder Veranstaltung eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Sie ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt.
In einer gemieteten Halle kann es also zwei Verpflichtete geben: den Veranstalter, der nach § 27 BHKG anzeigt, und den Betreiber, der die Sonderbauverordnung einhalten muss. Wer eine Halle mietet sollte deshalb früh klären, wie die Wache dort organisiert ist.
Quellen: Sonderbauverordnung NRW, Teil 1, § 1 nach Darstellung von umwelt-online (Stand 16.10.2026) und § 41 im Wortlaut wiedergegeben im Infoblatt Brandsicherheitswache der Stadt Rösrath, Stand November 2025.
Wer entscheidet, wer stellt, wer ordnet an
Die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Gesetz und aus örtlichen Regelungen, die von Gemeinde zu Gemeinde abweichen.
| Beteiligte | Rolle |
|---|---|
| Veranstalter | Prüft die Anzeigepflicht, zeigt rechtzeitig an und stellt die Wache, wenn die Gemeinde ihm die Aufgabe überträgt. |
| Gemeinde | Entscheidet als örtliche Ordnungsbehörde, ob eine Wache erforderlich ist, erteilt Auflagen und legt Stärke und Qualifikation fest. |
| Feuerwehr | Ihre Leitung wird vor der Entscheidung angehört. Bleibt die Aufgabe bei der Gemeinde, stellt in der Regel die Feuerwehr die Wache. |
| Brandschutzdienststelle | Bestätigt nach der Sonderbauverordnung, ob der Betreiber einer Versammlungsstätte genug ausgebildete Kräfte hat. |
| Betreiber der Versammlungsstätte | Richtet bei erhöhten Brandgefahren nach § 41 Sonderbauverordnung eine Brandsicherheitswache ein. |
Wie das im Einzelnen abläuft regeln die Gemeinden unterschiedlich. Die Angaben zu Stärke, Qualifikation und Anhörung der Feuerwehr in der Tabelle folgen dem Merkblatt der Stadt Bornheim. Ein Veranstalter, der die Wache selbst organisiert muss dort die fachliche Eignung des eingesetzten Personals nachweisen. In Rösrath braucht eine vom Veranstalter gestellte Wache eine Ausnahmegenehmigung der Brandschutzdienststelle des Rheinisch-Bergischen Kreises. Für die Personalstärke ist dort die fachliche Einschätzung des verantwortlichen Einsatzleiters maßgeblich.
Quellen: § 27 BHKG NRW; Merkblatt der Stadt Bornheim; Infoblatt der Stadt Rösrath.
Von der Anzeige bis zum Schlussrundgang
Die vorbereitung beginnt beim Veranstalter. Nach dem Bornheimer Merkblatt muss er zunächst selbst entscheiden, ob seine Veranstaltung anzeigepflichtig ist, und im Zweifel beim Ordnungsamt oder bei der Feuerwehr nachfragen. Fristen setzen die Gemeinden selbst: Bornheim verlangt den ausgefüllten Fragebogen spätestens bis zum 15. des Vormonats, Rösrath einen Antrag mindestens vier Wochen vor Beginn. Rösrath begründet das damit, dass dort ehrenamtliche Feuerwehrkräfte den Dienst übernehmen.
Was die Wache am tag selbst tut, fasst das Rösrather Infoblatt kurz zusammen: Sichtprüfung vor Beginn, Beobachtung während der Veranstaltung und ein Schlussrundgang. Beendet ist die Wache dort frühestens, wenn alle Gäste gegangen sind.
Beispiel zur Einordnung, keine Referenz: Ein Theaterverein plant in einer Stadthalle mit rund 400 Plätzen eine Aufführung, bei der auf der Bühne echte Kerzen brennen. Der Verein zeigt sie bei der Gemeinde an und fragt beim Betreiber der Halle nach, wie dort die Brandsicherheitswache geregelt ist. Die Gemeinde hört die Feuerwehr an und entscheidet, ob eine Wache nötig ist, wie stark sie sein muss und wer sie stellt.
Quellen: Merkblatt der Stadt Bornheim, ohne Datum; Infoblatt der Stadt Rösrath, Stand November 2025.
Zwei Annahmen, die so nicht stimmen
- Betroffen sind nur Veranstaltungen in Gebäuden. § 27 BHKG nennt kein Gebäude als Bedingung, und das Rösrather Infoblatt führt als Beispiel eine Großveranstaltung im Grünen bei hoher Waldbrandgefahr an.
- Mit der Wache sind die übrigen Auflagen erledigt. Absatz 1 stellt klar, dass baurechtliche Vorschriften unberührt bleiben. Was dort etwa für Flucht- und Rettungswege verlangt wird, gilt also weiter.
Ist die Wache übertragen, hilft ein Blick darauf, wie wir eine übertragene Brandsicherheitswache planen. Den Brandschutz einer Veranstaltung insgesamt behandelt der Einsatzbereich Brandschutz bei Veranstaltungen planen. Schweißarbeiten beim Aufbau sind eine andere Aufgabe, die der Eintrag zum Begriff Brandposten beschreibt.
Drei Fragen zur Brandsicherheitswache
Wer trägt die Kosten, wenn die Feuerwehr die Wache stellt?
Das regelt die jeweilige Gemeinde. In Rösrath richten sich die Kosten nach der gültigen Feuerwehrsatzung und werden per Kostenbescheid erhoben. Welche Satzung gilt, lässt sich bei der eigenen Gemeinde erfragen.
Was gilt, wenn der Betrieb eine Werkfeuerwehr hat?
Nach dem Rösrather Infoblatt ist die Gestellung durch die örtliche Feuerwehr dort nicht erforderlich, wenn der Veranstalter oder Betrieb über eine anerkannte Werkfeuerwehr verfügt. Ob das in der eigenen Gemeinde ebenso gehandhabt wird, klärt eine Nachfrage beim Ordnungsamt.
Muss man den Anordnungen der Wache folgen?
Ja. Absatz 3 gibt den Angehörigen der Wache eine eigene Befugnis, Anordnungen zu treffen. Wer sich ihnen widersetzt, begeht nach dem Rösrather Infoblatt eine Ordnungswidrigkeit.
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